Kündigung-Kita-Schule-Hort

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Familie & Bildung

Kündigung Kita-, Schul- oder Hortbetreuung

Betreuungs- oder Nutzungsverträge für Kita, Schule oder Hort können unter Einhaltung der jeweiligen vertraglichen, satzungsrechtlichen oder gesetzlichen Regelungen gekündigt werden. Die Kündigung beendet die Betreuung oder Teilnahme zum vorgesehenen Zeitpunkt.

Gegenstand der Kündigung

Die Kündigung richtet sich gegen einen bestehenden Betreuungs- oder Nutzungsvertrag bzw. eine Anmeldung bei einer öffentlichen oder freien Einrichtung.

  • Kita-Betreuungsvertrag
  • Hort- oder Ganztagsbetreuung
  • Schulnahe Betreuungsangebote
  • ergänzende Betreuungs- oder Förderangebote

Kündigungsgründe (typisch)

  • Umzug oder Wohnortwechsel
  • Wechsel der Einrichtung
  • Einschulung oder Schulwechsel
  • Wegfall des Betreuungsbedarfs
  • persönliche oder familiäre Gründe

Ein Kündigungsgrund muss in der Regel nicht ausführlich begründet werden, sofern es sich um eine ordentliche Kündigung handelt.

Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Betreuungsvertrag, der Satzung des Trägers oder den kommunalen Regelungen. Häufig gelten Fristen von 2 bis 4 Wochen zum Monatsende. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung bei der Einrichtung oder dem Träger.

Formulierung der Kündigung

„Hiermit kündige ich die Betreuung / Teilnahme meines Kindes [Name des Kindes], geboren am [Geburtsdatum], in Ihrer Einrichtung fristgerecht zum nächstmöglichen Termin. Bitte bestätigen Sie mir die Beendigung der Betreuung schriftlich.“

Erforderliche Angaben

  • Name und Anschrift der Sorgeberechtigten
  • Name und Geburtsdatum des Kindes
  • Name der Kita / Schule / des Horts
  • Art der Betreuung
  • Kündigungstermin
  • Datum und Unterschrift

Hinweise

Offene Beiträge, Essensgelder oder Zusatzkosten bleiben bis zum Vertragsende zahlungspflichtig. Bei kommunalen Einrichtungen kann zusätzlich das Jugendamt informiert werden müssen.

Weitere Formulare

In der Formular-Übersicht findest du weitere Schreiben zu Kita, Schule, Hort und familienbezogenen Angelegenheiten.

Zur Formular-Übersicht

Hinweis: Maßgeblich sind stets die Regelungen des jeweiligen Trägers oder der kommunalen Satzung.

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