Widerspruch Elterngeld-Bescheid

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Soziales & Jobcenter

Widerspruch gegen einen Bürgergeld-Bescheid (Jobcenter)

Gegen einen Bürgergeld-Bescheid des Jobcenters kann Widerspruch eingelegt werden, wenn die Entscheidung fehlerhaft, unvollständig oder rechtswidrig ist. Der Widerspruch führt zu einer erneuten Prüfung durch das Jobcenter.

Gegenstand des Widerspruchs

Der Widerspruch richtet sich gegen einen Bescheid nach dem SGB II (Bürgergeld).

  • zu niedrige Leistungsbewilligung
  • falsche Einkommens- oder Vermögensanrechnung
  • nicht berücksichtigte Kosten der Unterkunft
  • Ablehnung oder teilweise Ablehnung des Antrags
  • Sanktionen oder Leistungsminderungen
  • Rückforderungs- oder Aufhebungsbescheide

Widerspruchsfrist

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden. Maßgeblich ist der Eingang beim Jobcenter. Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig.

Formulierung des Widerspruchs

„Hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid vom [Datum] mit dem Aktenzeichen / der BG-Nummer [Nummer] ein. Der Bescheid ist aus meiner Sicht fehlerhaft. Ich bitte um erneute Prüfung und entsprechende Korrektur.“

Eine ausführliche Begründung kann sofort erfolgen oder nachgereicht werden.

Häufige Begründungen

  • fehlerhafte Berechnung des Regelbedarfs
  • nicht anerkannte Miet- oder Heizkosten
  • falsch angerechnetes Einkommen
  • fehlende Berücksichtigung von Mehrbedarfen
  • Form- oder Rechenfehler

Erforderliche Angaben

  • Name und Anschrift
  • Name des zuständigen Jobcenters
  • BG-Nummer / Aktenzeichen
  • Datum des Bescheids
  • klare Erklärung des Widerspruchs
  • Datum und Unterschrift

Übermittlung

Der Widerspruch sollte schriftlich und nachweisbar eingereicht werden (z. B. per Post, Fax, persönliche Abgabe oder über das Online-Portal des Jobcenters).

Weitere Formulare

In der Formular-Übersicht findest du weitere Schreiben zu Bürgergeld, Jobcenter, Widerspruch und sozialrechtlichen Verfahren.

Zur Formular-Übersicht

Hinweis: Wird über den Widerspruch länger als drei Monate nicht entschieden, kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden.

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