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Einspruch gegen Fahrverbot
Gegen einen Bußgeldbescheid, der ein Fahrverbot anordnet, kann Einspruch eingelegt werden. Ziel des Einspruchs ist die Überprüfung, Aufhebung oder Abmilderung des Fahrverbots.
Besonderheit beim Fahrverbot
Ein Fahrverbot stellt einen erheblichen Eingriff dar, da es die persönliche und berufliche Mobilität einschränkt. Deshalb unterliegt es einer besonders sorgfältigen rechtlichen Prüfung.
- Fahrverbot als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit
- zeitlich befristeter Entzug der Fahrberechtigung
- Abweichung von der Regelsanktion möglich
- Prüfung persönlicher und beruflicher Härten
Frist für den Einspruch
Der Einspruch muss innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bußgeldbescheids bei der zuständigen Bußgeldstelle eingehen. Maßgeblich ist der rechtzeitige Zugang des Einspruchs.
Formulierung des Einspruchs
Der Einspruch kann zunächst ohne Begründung erfolgen, um die Frist zu wahren. Eine Begründung kann später nachgereicht werden.
Typische Ansatzpunkte für den Einspruch
- unzutreffende Messung oder Beweiswürdigung
- fehlende oder fehlerhafte Anhörung
- Abweichung vom Regelfall gerechtfertigt
- unverhältnismäßige berufliche oder persönliche Härte
- Fehler bei der Zustellung oder Fristberechnung
Ob und wie diese Punkte vorgetragen werden, hängt vom Einzelfall ab.
Erforderliche Angaben
- Name und Anschrift
- Aktenzeichen des Bußgeldbescheids
- Datum des Bescheids
- klare Erklärung des Einspruchs
- Datum und Unterschrift
Zuständige Stelle
Der Einspruch ist bei der im Bußgeldbescheid genannten Bußgeldstelle einzulegen.
Weitere Formulare
In der Formular-Übersicht findest du weitere Einsprüche und Anträge im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht.
Zur Formular-ÜbersichtHinweis: Wird kein fristgerechter Einspruch eingelegt, wird das Fahrverbot rechtskräftig und muss angetreten werden.
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