Nachteilsausgleich läuft beim Wechsel der Schule nicht einfach „mit“
Beim Schulwechsel wird häufig erwartet, dass ein bestehender Nachteilsausgleich automatisch weiter gilt. In der Praxis kommt es jedoch vor, dass Regelungen neu geprüft, angepasst oder erneut festgelegt werden, besonders bei einem Wechsel der Schulstufe oder der Schulform.
Relevant ist, ob die bisherigen Maßnahmen nachvollziehbar dokumentiert sind und ob klar ist, für welche Leistungssituationen sie gelten sollen.
Häufige Gründe für neue Prüfung oder Verzögerungen
- Andere Anforderungen und andere Leistungsformate in der neuen Schule oder Schulstufe.
- Fehlende oder unklare schriftliche Festlegung der bisherigen Maßnahmen.
- Neue Zuständigkeiten (Klassenleitung, Schulleitung, Erinnerungslücken im Kollegium).
- Maßnahmen sind zu allgemein formuliert und nicht an konkrete Leistungssituationen gebunden.
Einordnung der Situation
- Beim Wechsel der Schule wird häufig eine neue Festlegung erwartet, nicht nur „Übernahme“.
- Je höher die Schulstufe, desto stärker wird auf prüfungsnahe Umsetzbarkeit geachtet.
- Unklarheiten führen oft dazu, dass Maßnahmen in den ersten Wochen nicht umgesetzt werden.
Entscheidend ist die klare Verbindung: Nachteil (Situation) → Maßnahme (Ausgleich) → Geltungsbereich (Leistungsnachweise).
Häufige Fragen
Muss ein Nachteilsausgleich nach einem Schulwechsel neu beantragt werden?
Häufig wird zumindest eine neue Festlegung oder Überprüfung vorgenommen, insbesondere bei wechselnder Schulstufe oder anderen Leistungsformaten.
Was ist beim Übergang in Sek II besonders relevant?
In der Oberstufe wird in der Praxis stärker auf klare, prüfungsnahe Maßnahmen und eindeutige Festlegung geachtet.
Hinweis: Die Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Maßgeblich sind die landesrechtlichen Vorgaben und die Regelungen der jeweiligen Schule.
