Nachteilsausgleich im Abitur

Schule & Bildung

Regelungen zum Nachteilsausgleich bei Abiturprüfungen

Der Nachteilsausgleich im Abitur unterscheidet sich in der Praxis vom Nachteilsausgleich im laufenden Unterricht. Hintergrund ist die besondere Bedeutung von Abschlussprüfungen und die bundeslandspezifischen Prüfungsverfahren.

Grundsätzlich gilt: Bestehende Maßnahmen aus der Oberstufe können als Grundlage dienen, für das Abitur wird jedoch regelmäßig geprüft, ob diese Maßnahmen prüfungstauglich und klar festgelegt sind.

Grundprinzip beim Nachteilsausgleich im Abitur

  • Der Nachteilsausgleich dient dem Ausgleich behinderungs- oder beeinträchtigungsbedingter Nachteile.
  • Die fachlichen Anforderungen der Abiturprüfung bleiben unverändert.
  • Maßnahmen müssen eindeutig beschreiben, wie der Nachteil in der Prüfung ausgeglichen wird.

Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Erstbeantragung, sondern ob die Maßnahme für die konkrete Prüfungssituation geeignet und umsetzbar ist.

Verfahren und Zuständigkeiten

In vielen Bundesländern erfolgt die Entscheidung zum Nachteilsausgleich im Abitur im Rahmen eines gesonderten Prüfungsverfahrens. Die Zuständigkeit kann dabei von der im Unterricht abweichen.

  • Bestehende schulische Regelungen werden häufig herangezogen.
  • Für das Abitur wird meist eine prüfungsbezogene Festlegung erwartet.
  • Fristen und Abläufe sind landesrechtlich geregelt.

Deshalb ist es wichtig, frühzeitig zu klären, ob und in welcher Form der Nachteilsausgleich für die Abiturprüfung gilt.

Typische Maßnahmen im Abitur

  • Zeitverlängerung bei schriftlichen Prüfungen
  • Zusätzliche oder strukturierte Pausen
  • Ruhiger, reizreduzierter Prüfungsraum
  • Klare Strukturierung der Aufgabenstellung

Welche Maßnahmen zulässig sind, richtet sich nach den jeweiligen Prüfungsordnungen der Bundesländer.

Formloser Antrag für das Abitur

Für das Abitur wird in der Regel ein formloser Antrag verwendet, der die Beeinträchtigung, die konkrete Auswirkung in Prüfungssituationen und die beantragten Maßnahmen beschreibt.

Hinweis: Die Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Maßgeblich sind die landesrechtlichen Vorgaben und die jeweiligen Prüfungsordnungen.

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