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Antrag auf Akteneinsicht bei der Krankenkasse
Versicherte haben das Recht, Einsicht in ihre bei der Krankenkasse geführten Akten zu nehmen. Die Akteneinsicht dient der Transparenz und ermöglicht es, Entscheidungen der Krankenkasse nachzuvollziehen oder sachgerecht darauf zu reagieren.
Das Akteneinsichtsrecht besteht insbesondere bei laufenden oder abgeschlossenen Verwaltungsverfahren, zum Beispiel bei Anträgen, Ablehnungen, Kostenübernahmen oder Widersprüchen.
Die Akteneinsicht ist ein gesetzlich geregeltes Recht und kein Kulanzangebot der Krankenkasse.
Rechtliche Grundlage der Akteneinsicht
Die Akteneinsicht bei der Krankenkasse ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch (SGB X) sowie ergänzend aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
- § 25 SGB X – Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren
- Art. 15 DSGVO – Auskunft über personenbezogene Daten
Die Krankenkasse darf die Akteneinsicht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verweigern.
Welche Unterlagen können eingesehen werden?
- Antragsunterlagen und interne Vermerke
- medizinische Stellungnahmen und Gutachten
- Bewertungen des Medizinischen Dienstes
- interne Entscheidungsvorlagen
- Bescheide und Schriftwechsel
Auch interne Bewertungen und Entscheidungsgrundlagen gehören grundsätzlich zur Akte.
Wann ist Akteneinsicht sinnvoll?
- bei Ablehnung eines Antrags
- bei Kürzung oder Einstellung von Leistungen
- vor Einlegung eines Widerspruchs
- bei unklarer oder pauschaler Begründung eines Bescheids
- zur Vorbereitung rechtlicher Schritte
Die Akteneinsicht schafft die Grundlage für eine sachgerechte und fundierte Reaktion.
Begründung für den Antrag auf Akteneinsicht
Die Akteneinsicht ist erforderlich, um die Entscheidungsgrundlagen der Krankenkasse vollständig nachvollziehen zu können. Ohne Kenntnis der zugrunde liegenden Unterlagen ist eine sachgerechte Prüfung des Bescheids nicht möglich.
Insbesondere medizinische Stellungnahmen, interne Bewertungen und Gutachten sind für die rechtliche Bewertung der Entscheidung von wesentlicher Bedeutung.
Form der Akteneinsicht
- Einsicht vor Ort bei der Krankenkasse
- Übersendung von Kopien
- elektronische Übermittlung
Die Krankenkasse kann Kopierkosten erheben, jedoch keine unangemessenen Hürden aufbauen.
Ablauf des Antrags
- Antrag auf Akteneinsicht bei der Krankenkasse stellen
- Benennung des betroffenen Vorgangs oder Bescheids
- Abstimmung der Form der Akteneinsicht
- Einsichtnahme oder Erhalt der Unterlagen
Die Akteneinsicht hemmt laufende Widerspruchsfristen nicht automatisch.
Zusammenfassung
- Akteneinsicht ist ein gesetzliches Recht
- Sie betrifft auch interne Unterlagen
- Sie ist besonders vor einem Widerspruch sinnvoll
- Die Krankenkasse ist zur Mitwirkung verpflichtet
Rechtlicher Hinweis: Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind insbesondere § 25 SGB X sowie die datenschutzrechtlichen Vorgaben.
