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Antrag auf einmalige Beihilfe / Erstausstattung
In bestimmten Lebenssituationen kann neben laufenden Leistungen eine einmalige Beihilfe beantragt werden. Dazu zählt insbesondere die Erstausstattung für Wohnung, Bekleidung oder bei besonderen Ereignissen wie Schwangerschaft oder Geburt. Die Leistung wird gesondert beantragt und unabhängig vom Regelbedarf geprüft.
Was ist eine einmalige Beihilfe?
Eine einmalige Beihilfe dient dazu, einen unabweisbaren Bedarf zu decken, der nicht durch laufende Leistungen oder den Regelbedarf abgedeckt ist. Die Bewilligung erfolgt nur bei tatsächlicher Notwendigkeit.
- kein vorhandener Hausrat oder Ausstattung
- plötzlicher Bedarf durch besondere Umstände
- kein Ersatz für normale Anschaffungen
- Leistung wird nicht regelmäßig gewährt
Arten der Erstausstattung
- Erstausstattung für die Wohnung (z. B. Möbel, Haushaltsgeräte)
- Erstausstattung für Bekleidung
- Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- Ersatz nach außergewöhnlichen Ereignissen (z. B. Brand, Trennung)
Welche Gegenstände anerkannt werden, richtet sich nach den Vorgaben der zuständigen Stelle.
Erforderliche Angaben
- Name und Anschrift
- zuständige Behörde / Leistungsträger
- Bedarfsgemeinschaftsnummer oder Aktenzeichen
- Art der beantragten Beihilfe / Erstausstattung
- Begründung des Bedarfs
- Angaben zur aktuellen Wohn- und Lebenssituation
- Datum und Unterschrift
Formulierung (Beispieltext)
Der Antrag sollte konkret benennen, wofür die Erstausstattung benötigt wird. Unzutreffende Angaben können zur Ablehnung führen.
Übermittlung
Der Antrag kann schriftlich, elektronisch oder persönlich bei der zuständigen Stelle (z. B. Jobcenter oder Sozialamt) eingereicht werden. Eine nachweisbare Übermittlung wird empfohlen.
- Antrag möglichst vor Anschaffung stellen
- Bewilligung abwarten
- Belege nur vorlegen, wenn verlangt
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