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Antrag auf Fristverlängerung zur Mitwirkung
Wenn eine Behörde zur Mitwirkung (z. B. Vorlage von Unterlagen, Auskünften oder Nachweisen) aufgefordert hat, kann bei berechtigtem Anlass eine Fristverlängerung beantragt werden. Über die Verlängerung entscheidet die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen.
Gegenstand des Antrags
Der Antrag richtet sich auf die Verlängerung einer konkret gesetzten Frist, innerhalb der bestimmte Mitwirkungshandlungen zu erfüllen sind. Die Mitwirkungspflicht bleibt bestehen, lediglich der Zeitpunkt wird verschoben.
- behördliche Aufforderung zur Mitwirkung liegt vor
- Frist kann aus sachlichen Gründen nicht eingehalten werden
- Mitwirkung ist grundsätzlich möglich
- kein genereller Verweigerungswille
Häufige Gründe für eine Fristverlängerung
- Unterlagen liegen noch nicht vollständig vor
- laufende Klärung mit Dritten (z. B. Arbeitgeber, Arzt, Bank)
- krankheitsbedingte Einschränkungen
- Urlaub, Abwesenheit oder sonstige Verhinderung
- zeitlicher Mehraufwand bei der Beschaffung von Nachweisen
Erforderliche Angaben
- Name und Anschrift
- zuständige Behörde
- Aktenzeichen, Vorgangs- oder Kundennummer
- Datum des Aufforderungsschreibens
- aktuelle Frist
- beantragter neuer Fristtermin
- kurze Begründung
- Datum und Unterschrift
Formulierung (Beispieltext)
Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden, möglichst vor Ablauf der Frist. Eine sachliche und knappe Begründung ist in der Regel ausreichend.
Übermittlung
Der Antrag kann schriftlich, elektronisch oder persönlich bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Eine nachweisbare Übermittlung ist empfehlenswert, insbesondere bei kurzen Fristen.
- Post, Fax oder Online-Portal
- E-Mail nur, wenn zugelassen
- Bestätigung der Fristverlängerung abwarten
Weitere Formulare
In der Formular-Übersicht findest du weitere Anträge, Schreiben und Vorlagen rund um Mitwirkungspflichten und behördliche Verfahren.
Zur Formular-ÜbersichtHinweis: AMTHERO ist kein Amt und keine Behörde und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Inhalte dienen als Vorlage und Ausfüllhilfe. Maßgeblich sind die Vorgaben der zuständigen Stelle.
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