Online-Formular. Es wird ein druckbares PDF erstellt.
Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegekasse
Wer aufgrund von Krankheit, Behinderung oder altersbedingten Einschränkungen dauerhaft Unterstützung im Alltag benötigt, kann einen Pflegegrad beantragen. Der Pflegegrad entscheidet darüber, welche Leistungen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung gewährt werden.
Der Antrag auf Pflegegrad wird nicht beim Versorgungsamt und nicht beim Land gestellt, sondern ausschließlich bei der zuständigen Pflegekasse.
Wer ist für den Antrag auf Pflegegrad zuständig?
Zuständig für die Feststellung eines Pflegegrades ist die Pflegekasse. Diese ist bei gesetzlich Versicherten organisatorisch an die jeweilige Krankenkasse angebunden.
- Gesetzlich Versicherte: Antrag bei der Pflegekasse der Krankenkasse
- Privat Versicherte: Antrag bei der privaten Pflege-Pflichtversicherung
Das Versorgungsamt ist nicht für Pflegegrade zuständig. Dort werden andere Leistungen (z. B. Grad der Behinderung) bearbeitet.
Abgrenzung: Pflegegrad und Versorgungsamt
- Pflegegrad: Pflegekasse (Pflegeversicherung)
- Grad der Behinderung (GdB): Versorgungsamt / Landesbehörde
- Hilfe zur Pflege: Sozialamt (nur bei fehlender Pflegeversicherung)
Diese Leistungen sind rechtlich voneinander getrennt und werden bei unterschiedlichen Stellen beantragt.
Was ist ein Pflegegrad?
Der Pflegegrad beschreibt, wie stark die Selbstständigkeit einer Person im Alltag eingeschränkt ist. Es gibt fünf Pflegegrade (Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5).
Maßgeblich ist nicht die Diagnose, sondern der tatsächliche Hilfebedarf im täglichen Leben.
Voraussetzungen für einen Pflegegrad
- dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen (mindestens 6 Monate)
- eingeschränkte Selbstständigkeit im Alltag
- regelmäßiger Hilfebedarf bei alltäglichen Verrichtungen
- Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung
Auch psychische, kognitive oder demenzielle Einschränkungen können einen Pflegegrad begründen.
Begutachtung nach Antragstellung
Nach Antragseingang beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (bei gesetzlich Versicherten) oder einen privaten Gutachter. Die Begutachtung erfolgt in der Regel im häuslichen Umfeld.
Die Einstufung erfolgt anhand der tatsächlichen Selbstständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen.
Ablauf des Antragsverfahrens
- formlosen Antrag bei der Pflegekasse stellen
- Termin zur Begutachtung abwarten
- Begutachtung durchführen lassen
- Bescheid über den Pflegegrad erhalten
- Pflegeleistungen in Anspruch nehmen
Leistungen werden frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt.
Zusammenfassung
- Pflegegrade werden ausschließlich von der Pflegekasse festgestellt
- Das Versorgungsamt ist nicht zuständig
- Entscheidend ist der tatsächliche Hilfebedarf
- Der Antrag kann formlos gestellt werden
Rechtlicher Hinweis: Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind die Regelungen des SGB XI sowie die individuellen gesundheitlichen und pflegerischen Umstände.
