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Antrag auf Stundung einer Forderung
Wenn eine fällige Forderung aktuell nicht bezahlt werden kann, besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Stelle eine Stundung zu beantragen. Dabei wird die Zahlung vorübergehend aufgeschoben. Über Dauer und Bedingungen entscheidet die jeweilige Stelle.
Gegenstand der Stundung
Der Antrag richtet sich auf eine zeitlich begrenzte Aussetzung der Zahlungspflicht für eine konkrete Forderung. Die Forderung bleibt bestehen, wird jedoch zu einem späteren Zeitpunkt fällig.
- vorübergehende Zahlungsunfähigkeit
- keine dauerhafte Leistungsunfähigkeit
- klar benannter Zeitraum der Stundung
- keine Gefährdung des Forderungsausgleichs
Voraussetzungen
Eine Stundung kommt in Betracht, wenn die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte darstellen würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist.
- kurzfristige finanzielle Engpässe
- unerwartete Ausgaben oder Einkommensausfälle
- laufende Verpflichtungen (z. B. Miete, Unterhalt)
- absehbare Verbesserung der finanziellen Lage
Erforderliche Angaben
- Name und Anschrift
- Empfänger (Behörde / Stelle)
- Aktenzeichen, Kassenzeichen oder Buchungszeichen
- Art und Höhe der Forderung
- Fälligkeit laut Schreiben
- beantragter Stundungszeitraum
- kurze Begründung
- Datum und Unterschrift
Formulierung (Beispieltext)
Der Antrag sollte sachlich, nachvollziehbar und realistisch formuliert sein. Unzutreffende Angaben können zur Ablehnung führen.
Übermittlung
Der Antrag kann je nach Stelle schriftlich, elektronisch oder persönlich gestellt werden. Eine nachweisbare Übermittlung wird empfohlen, insbesondere bei kurzen Zahlungsfristen oder drohenden Maßnahmen.
- Fristen beachten
- Antrag möglichst vor Fälligkeit stellen
- schriftliche Entscheidung abwarten
Weitere Formulare
In der Formular-Übersicht findest du weitere Anträge, Schreiben und Vorlagen rund um Forderungen, Stundung, Ratenzahlung und Behördenangelegenheiten.
Zur Formular-ÜbersichtHinweis: AMTHERO ist kein Amt und keine Behörde und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Inhalte dienen als Vorlage und Ausfüllhilfe. Maßgeblich sind die Vorgaben der zuständigen Stelle.
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