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Einspruch gegen Gewerbesteuerbescheid
Gegen einen Gewerbesteuerbescheid kann Einspruch eingelegt werden, wenn die festgesetzte Gewerbesteuer fehlerhaft, unvollständig oder rechtlich unzutreffend ist. Der Einspruch führt zu einer erneuten Prüfung durch die zuständige Behörde.
Gegenstand des Einspruchs
Der Einspruch richtet sich gegen einen konkreten Gewerbesteuerbescheid (z. B. Jahresbescheid oder Änderungsbescheid), der auf dem festgestellten Gewerbeertrag beruht.
- fehlerhafte Ermittlung des Gewerbeertrags
- unrichtige Hinzurechnungen oder Kürzungen
- falsche Anwendung des Hebesatzes
- Übertragungs- oder Rechenfehler
- Abweichungen vom zugrunde liegenden Gewinnfeststellungsbescheid
Einspruchsfrist
Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheids eingelegt werden. Maßgeblich ist der fristgerechte Eingang bei der zuständigen Behörde. Nach Fristablauf wird der Bescheid grundsätzlich bestandskräftig.
Formulierung des Einspruchs
Der Einspruch ist formlos möglich und auch ohne sofortige Begründung wirksam. Eine Begründung kann nachgereicht werden.
Häufige Einspruchsgründe
- Abweichungen zwischen Gewinnfeststellung und Gewerbesteuerbescheid
- nicht zutreffende Hinzurechnungen nach dem Gewerbesteuergesetz
- falsche Kürzungen oder fehlende Freibeträge
- fehlerhafte Hebesatzberechnung
- formale oder rechnerische Fehler
Erforderliche Angaben
- Name und Anschrift des Unternehmens bzw. Steuerpflichtigen
- Name der zuständigen Behörde / Gemeinde
- Steuernummer oder Aktenzeichen
- Jahr des Gewerbesteuerbescheids
- eindeutige Erklärung des Einspruchs
- Datum und Unterschrift
Übermittlung
Der Einspruch kann schriftlich per Post, Fax, elektronisch (z. B. über ELSTER) oder zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Eine nachweisbare Übermittlung ist empfehlenswert.
Hinweis: Dieses Formular stellt keine Rechtsberatung dar. Wir sind keine Behörde und kein Amt. Der Einspruch hemmt die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht; eine Aussetzung der Vollziehung kann gesondert beantragt werden.
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