Warum für das Abitur oft andere Anforderungen an Gutachten gelten
Für den Nachteilsausgleich im Abitur gelten bundesweit strengere Maßstäbe als im laufenden Unterricht. Hintergrund ist die besondere Bedeutung von Abschlussprüfungen und die Prüfungsordnungen der Länder.
Entscheidend ist nicht, ob bereits ein Gutachten vorliegt, sondern ob dieses die konkreten Auswirkungen in Prüfungssituationen nachvollziehbar beschreibt.
Schulrechtliche Einordnung (bundesweit)
- Nachteilsausgleich im Abitur ist Teil eines prüfungsbezogenen Verfahrens.
- Die Schule bzw. das zuständige Prüfungsorgan darf prüfen, ob Unterlagen ausreichend sind.
- Ein neues Gutachten ist nicht automatisch vorgeschrieben.
Reicht ein vorhandenes Gutachten für die Beurteilung der Abiturprüfung nicht aus, kann eine ergänzende oder aktualisierte Stellungnahme verlangt werden.
Warum frühere Gutachten im Abitur nicht immer ausreichen
- Sie beschreiben die Beeinträchtigung allgemein, aber nicht prüfungsbezogen.
- Es fehlt der Bezug zu Klausuren, schriftlichen oder mündlichen Prüfungen.
- Die beantragten Maßnahmen sind nicht eindeutig ableitbar.
- Das Gutachten ist sehr alt und geht nicht auf die aktuellen Anforderungen ein.
Maßstab ist nicht das Alter des Gutachtens, sondern seine Aussagekraft für die Abiturprüfung.
Was ein geeignetes Gutachten für das Abitur enthalten sollte
- Beschreibung der konkreten Beeinträchtigung
- Darstellung der Auswirkungen in Prüfungssituationen
- Bezug zu Zeitdruck, Reizen, Struktur, Belastung oder Prüfungsstress
- Nachvollziehbare Ableitung möglicher Ausgleichsmaßnahmen
Diagnosen allein genügen nicht. Entscheidend ist der funktionale Bezug zur konkreten Prüfungssituation.
Formloser Antrag im Abiturverfahren
Der Antrag für den Nachteilsausgleich im Abitur wird in der Regel formlos gestellt. Er sollte klar benennen, auf welche Prüfungen er sich bezieht und welche Maßnahmen beantragt werden.
Hinweis: Maßgeblich sind die Prüfungsordnungen und schulrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Bundeslands. Entscheidungen erfolgen im Einzelfall.
