Nachteilsausgleich bei LRS / Legasthenie – Antrag, Begründung und schulische Praxis
Eine Lese- und Rechtschreibstörung (LRS), auch Legasthenie genannt, ist eine anerkannte Beeinträchtigung der schriftsprachlichen Verarbeitung. Sie betrifft nicht die Intelligenz, sondern das Lesen, Schreiben und die Rechtschreibung – und kann den schulischen Alltag erheblich beeinträchtigen.
Ein Nachteilsausgleich ist kein Vorteil. Er dient ausschließlich dazu, beeinträchtigungsbedingte Nachteile auszugleichen und Chancengleichheit herzustellen. Die fachlichen Leistungsanforderungen bleiben unverändert.
Wann ein Nachteilsausgleich bei LRS sinnvoll ist
Ein Nachteilsausgleich kommt in Betracht, wenn sich eine LRS im Schulalltag zum Beispiel durch folgende Punkte bemerkbar macht:
- deutlich verlangsamtes Lesen und Verstehen von Texten
- hohe Fehlerquote bei Rechtschreibung trotz Übung
- erhöhter Zeitbedarf bei schriftlichen Arbeiten
- starke Belastung in Klassenarbeiten und Prüfungssituationen
- Erschöpfung durch lange Lese- und Schreibphasen
Entscheidend ist nicht allein die Diagnose, sondern die konkrete Auswirkung auf Unterricht, Klassenarbeiten und Prüfungen.
Typische Nachteilsausgleiche bei LRS / Legasthenie
In der schulischen Praxis werden bei LRS häufig folgende Maßnahmen bewilligt:
- Zeitverlängerung bei Klassenarbeiten und Prüfungen
- Vorlesen von Aufgabenstellungen oder Texten
- Nutzung technischer Hilfsmittel (z. B. Computer, Vorlesefunktion)
- Reduzierung der Aufgabenmenge bei gleichem Anspruchsniveau
- Bearbeitung schriftlicher Aufgaben in ruhiger Umgebung
Welche Maßnahmen zulässig sind, hängt von Schulstufe, Bildungsgang und landesrechtlichen Vorgaben ab. Sie müssen zur Beeinträchtigung passen und nachvollziehbar begründet sein.
Antrag auf Nachteilsausgleich – je nach Schulstufe
Ein Nachteilsausgleich gilt nicht automatisch dauerhaft. Bei einem Wechsel der Schulstufe oder des Bildungsgangs (z. B. Grundschule → Sekundarstufe I → Sekundarstufe II → Berufsschule) muss der Antrag in der Regel neu gestellt werden.
Begründung im Antrag – empfohlene Formulierung bei LRS
Eine bewährte, sachliche und schulrechtlich unproblematische Formulierung lautet:
Wichtig ist, dass die beantragten Maßnahmen logisch aus dieser Beeinträchtigung folgen und konkret benannt werden.
Erforderliche Unterlagen
- fachärztliche oder psychologische Diagnostik
- schulpsychologischer Bericht
- pädagogische Stellungnahme der Schule
- bei höheren Schulstufen: aktuelles Gutachten mit Bezug auf Prüfungssituationen
Welche Unterlagen erforderlich sind, richtet sich nach Schulstufe, Bildungsgang und landesrechtlichen Vorgaben.
Zusammenfassung
- LRS / Legasthenie kann einen Nachteilsausgleich rechtfertigen
- Entscheidend sind konkrete schulische Auswirkungen
- Maßnahmen müssen zur Beeinträchtigung passen
- Ein neuer Antrag ist bei Schul- oder Bildungsgangwechsel erforderlich
- AMTHERO bietet passende Anträge für alle Schulstufen
Rechtlicher Hinweis: Die bereitgestellten Informationen ersetzen keine schulrechtliche Beratung. Maßgeblich sind die jeweiligen schulischen und landesrechtlichen Regelungen.
