Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III) – wenn Krankengeld endet
Endet das Krankengeld und ist die Erwerbsfähigkeit weiterhin eingeschränkt, kann die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung greifen. Sie soll sicherstellen, dass es nicht zu einer finanziellen Lücke kommt, während über eine Rente oder die weitere Erwerbsfähigkeit entschieden wird.
Wichtig vorab
- Kein Automatismus: Die Nahtlosigkeitsregelung gilt nicht automatisch.
- Antrag erforderlich: Leistungen müssen aktiv beantragt werden.
- Übergangslösung: Sie dient der Absicherung bis zur Klärung der Erwerbsfähigkeit.
- Mitwirkungspflicht: Unterlagen und Termine müssen wahrgenommen werden.
Was ist die Nahtlosigkeitsregelung?
Die Nahtlosigkeitsregelung ist eine Regelung im Sozialrecht, die greifen kann, wenn nach dem Ende des Krankengeldes weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht und noch nicht geklärt ist, ob und in welchem Umfang eine Erwerbsminderung vorliegt.
Wann kommt die Nahtlosigkeitsregelung in Betracht?
Sie kann relevant werden, wenn das Krankengeld ausgelaufen ist, ein Rentenantrag gestellt wurde oder gestellt werden soll und noch keine abschließende Entscheidung getroffen wurde. Ziel ist die Überbrückung dieser Zeit.
Welche Stelle ist zuständig?
In der Regel ist die Agentur für Arbeit zuständig. Dort muss die weitere Absicherung beantragt werden, auch wenn eine Vermittlung in Arbeit aktuell nicht möglich ist.
Muss ich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen?
Im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung steht nicht die sofortige Vermittlung in Arbeit im Vordergrund. Entscheidend ist, dass die Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend geklärt ist.
Was passiert parallel zum Bezug der Leistung?
Während der Absicherung nach der Nahtlosigkeitsregelung werden Rentenverfahren oder medizinische Prüfungen fortgeführt. Änderungen im Verfahren sollten der zuständigen Stelle zeitnah mitgeteilt werden.
Formulare zur Nahtlosigkeitsregelung
Hinweis: Halte Kontakt zur zuständigen Stelle und informiere sie über jede Änderung im Renten- oder Gesundheitsverfahren.
