Patientenverfügung erstellen – kostenlos & online

AMTHERO • Patientenverfügung

Patientenverfügung erstellen

Du triffst hier medizinische Grundentscheidungen für den Fall, dass du dich nicht mehr selbst äußern kannst. Lies die Hinweise sorgfältig. Das Ergebnis ist ein druckfähiges PDF.

Wichtiger Hinweis: Dieses Tool ersetzt keine ärztliche Beratung und keine Rechtsberatung. Im Zweifel: Hausarzt / Patientenberatung / Anwalt.

1) Person

2) Vertrauensperson / Bevollmächtigte (optional, aber empfohlen)

Wenn du eine Vorsorgevollmacht hast, trage die bevollmächtigte Person ein. Sonst mindestens eine erreichbare Vertrauensperson.

3) Situationen, in denen diese Verfügung besonders gelten soll

Die folgenden Situationen betreffen existenzielle, lebensentscheidende Behandlungsfragen. Bitte wähle sie nur aus, wenn du wirklich willst, dass deine Entscheidungen in diesen Fällen gelten. Die nachfolgenden Festlegungen beziehen sich ausschließlich auf die hier ausgewählten Situationen. Solange du deinen Willen selbst äußern kannst, gilt immer deine aktuelle Entscheidung.

4) Entscheidungen zu Maßnahmen

Wichtig: Ein akuter Notfall ist etwas anderes als die Sterbephase. Pro Maßnahme kannst du bewusst „offen lassen“. Wenn du nichts auswählst, wird die Maßnahme im PDF als „keine feste Entscheidung“ aufgeführt.

Wiederbelebung (Reanimation)

Reanimation umfasst Herzdruckmassage, Beatmung und Defibrillation bei Herz-Kreislauf-Stillstand. Notfall ≠ Sterbephase: In aussichtslosen Situationen kann Reanimation zu langem Sterbeprozess oder schweren Hirnschäden führen.

Künstliche Beatmung

Beatmung kann kurzfristig lebensrettend sein. In irreversiblen Krankheitsphasen kann sie zu längerfristiger Abhängigkeit von Intensivmedizin führen, ohne Aussicht auf Besserung.

Künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr

Z. B. Sonde (PEG), Infusionen, parenterale Ernährung. In fortgeschrittenen irreversiblen Situationen kann dies Leiden verlängern, ohne die Situation zu verbessern.

Dialyse (Blutwäsche)

Dialyse kann bei Nierenversagen lebensrettend sein, kann aber auch eine rein lebensverlängernde Maßnahme ohne Aussicht auf Besserung darstellen.

Antibiotikabehandlung

Antibiotika können Infektionen behandeln und Beschwerden lindern. In schweren Krankheitsphasen können sie auch den Sterbeprozess verlängern, ohne Lebensqualität zu verbessern.

Operationen und invasive Eingriffe

Operationen können sinnvoll sein, wenn eine realistische Aussicht auf Besserung besteht. In aussichtslosen Situationen können sie zusätzliches Leid verursachen.

Intensivmedizin / Therapieeskalation

Betrifft Behandlung auf Intensivstation sowie Eskalation (invasive Überwachung, Kreislauf-/Organunterstützung).

Künstliche Flüssigkeitsgabe am Lebensende

Getrennt von „künstlicher Ernährung“: z. B. Infusionen. Kann Beschwerden lindern, kann aber auch das Sterben verlängern.

Bluttransfusionen / Blutprodukte

Transfusionen können in bestimmten Situationen lebensrettend sein. In irreversiblen Situationen kann es sich um reine Lebensverlängerung handeln.

Konfliktregel

Konkrete Festlegungen zu einzelnen Maßnahmen gehen allgemeinen Aussagen vor. Die Auslegungsleitlinie wird nur angewendet, wenn keine eindeutige Festlegung getroffen wurde.

5) Schmerzlinderung, Sedierung, palliative Versorgung

Palliative Behandlung dient der Linderung von Schmerzen, Atemnot, Angst und anderen belastenden Symptomen. Sie zielt nicht auf Heilung, sondern auf Lebensqualität. Wichtig: Palliative Maßnahmen sind keine aktive Sterbehilfe. Sie sollen Leid mindern – auch dann, wenn dies im Einzelfall zu einer verkürzten Lebensdauer führen kann.

6) Grundhaltung für ärztliche Entscheidungen bei Unklarheiten (Auslegungsleitlinie)

Diese Auswahl ersetzt keine konkreten Entscheidungen. Sie dient ausschließlich als Orientierung, wenn einzelne Punkte nicht eindeutig geregelt sind.

7) Wünsche (optional)

8) Datum, Ort, Unterschrift

Vertrauensperson / Bevollmächtigte (optional)
Code eingeben

Code eingeben → dann erneut auf „PDF herunterladen (1 €)“ klicken.

Bitte erst den Code eingeben, dann erneut auf „PDF herunterladen (1 €)“ klicken.
Drucken ist gratis. PDF-Download: 1 € (Code).

Gesundheit & Vorsorge

Patientenverfügung (Gesetze · Erklärungen · FAQ · BGH-Rechtsprechung)

Mit einer Patientenverfügung legen Sie schriftlich fest, ob Sie in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligen oder sie ablehnen, falls Sie Ihren Willen später nicht mehr selbst bilden oder äußern können (z. B. durch Bewusstlosigkeit, schwere Hirnschädigung oder fortgeschrittene Demenz).

Sie ist ein Instrument der Selbstbestimmung und richtet sich an Ärztinnen/Ärzte, Pflegepersonal, Krankenhäuser/Pflegeeinrichtungen sowie an Bevollmächtigte oder rechtliche Betreuer.

Die drei Kernprinzipien (damit es im Ernstfall wirklich wirkt)

  • 1) Einwilligungsfähigkeit: Die Patientenverfügung greift nur, wenn Sie nicht einwilligungsfähig sind. Solange Sie Ihren Willen aktuell äußern können, gilt immer Ihr aktueller Wille.
  • 2) Situation + Maßnahme: Je konkreter Sie eine Behandlungssituation und die dazugehörigen Maßnahmen beschreiben, desto eher ist die Verfügung unmittelbar bindend.
  • 3) Auffindbarkeit: Das beste Dokument hilft nicht, wenn es im Notfall niemand findet. Aufbewahrung und Weitergabe sind praktisch genauso wichtig wie der Text.

Gesetzliche Grundlagen (Deutschland)

Die Patientenverfügung ist gesetzlich geregelt. Zentral ist § 1827 BGB (seit 01.01.2023; zuvor § 1901a BGB). Zusätzlich relevant sind Regelungen zur Einwilligung, Aufklärung und strafrechtlichen Grenzen.

  • § 1827 BGB – Patientenverfügung (Verbindlichkeit, Prüfung, Geltung, Schutz vor Zwang)
  • § 630d BGB – Einwilligung in medizinische Maßnahmen
  • § 630e BGB – ärztliche Aufklärung
  • §§ 223 ff. StGB – Behandlung gegen den Willen kann Körperverletzung sein
Wichtig: Niemand darf zur Errichtung einer Patientenverfügung gezwungen werden. Auch darf die Vorlage nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

§ 1827 BGB – was das in der Praxis bedeutet

Eine Patientenverfügung ist verbindlich, wenn sie (1) schriftlich vorliegt, (2) von einer volljährigen Person stammt und (3) auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Dann müssen sich Bevollmächtigte/Betreuer und das Behandlungsteam daran orientieren.

Der kritische Punkt ist fast immer: Trifft die Verfügung „genau genug“ zu? Dort entstehen Konflikte – deshalb betont der BGH die Bestimmtheit.

Wann kommt die Patientenverfügung zur Anwendung?

Eine Patientenverfügung wird angewendet, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr selbst wirksam äußern können, z. B.:

  • Bewusstlosigkeit / Koma
  • schwere Hirnschädigung (z. B. nach Schlaganfall, Unfall, Sauerstoffmangel)
  • fortgeschrittene Demenz mit fehlender Entscheidungsfähigkeit
  • akuter Notfall ohne Kommunikationsfähigkeit

Solange Sie einwilligungsfähig sind, gilt Ihr aktueller Wille. Eine Patientenverfügung ersetzt keine aktuelle Entscheidung.

Behandlungssituationen – typische Formulierungsbereiche

Damit eine Verfügung eindeutig angewendet werden kann, braucht es beschreibbare Situationen. Typische Bereiche sind:

  • Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Erkrankung
  • irreversibler Ausfall höherer Hirnfunktionen
  • dauerhafter Bewusstseinsverlust ohne Aussicht auf Besserung
  • schwerste Hirnschädigung mit dauerhaft fehlender Kommunikationsfähigkeit
  • fortgeschrittene Demenz mit fehlender Entscheidungsfähigkeit und schwerer Beeinträchtigung

Medizinische Maßnahmen – was konkret geregelt werden kann

Viele Formulare scheitern daran, dass sie zu allgemein sind. Für eine starke Patientenverfügung sollten Maßnahmen benannt werden, z. B.:

  • Reanimation (Wiederbelebung, Defibrillation, Herzdruckmassage)
  • künstliche Beatmung (invasiv / nicht-invasiv)
  • künstliche Ernährung (z. B. PEG-Sonde)
  • künstliche Flüssigkeitszufuhr (Infusionen, parenteral)
  • Dialyse (Nierenersatzverfahren)
  • Antibiotika (z. B. bei Infektionen im Endstadium)
  • Operationen / Eingriffe (nur palliativ? nur bei Aussicht auf Besserung?)
  • Bluttransfusionen (situationsabhängig)
  • Palliativmedizin (Schmerz, Angst, Atemnot – immer / vorrangig)

Grundregel: Je besser „Situation + Maßnahme“ zusammen beschrieben ist, desto geringer ist der Interpretationsspielraum.

Palliative Versorgung – was viele missverstehen

Palliative Maßnahmen dienen der Linderung von Leid, nicht der Heilung. Dazu gehören Schmerztherapie, Behandlung von Atemnot, Angst, Übelkeit, Unruhe. Diese Maßnahmen können auch dann zulässig sein, wenn sie als unbeabsichtigte Nebenfolge das Leben verkürzen – entscheidend ist das Ziel der Leidenslinderung.

In der Praxis ist es häufig sinnvoll, klar festzuhalten, dass palliative Behandlung immer erfolgen soll, auch wenn lebensverlängernde Maßnahmen abgelehnt werden.

Strafrechtliche Einordnung: Behandlung gegen den Willen vs. Behandlungsabbruch

Medizinische Behandlung setzt grundsätzlich eine wirksame Einwilligung voraus (Patient selbst oder – bei fehlender Einwilligungsfähigkeit – über Patientenverfügung/Wille). Eine Behandlung gegen den erklärten Willen kann rechtlich als Körperverletzung zu bewerten sein.

Behandlungsabbruch bedeutet: eine Maßnahme wird unterlassen oder beendet, weil sie dem Patientenwillen widerspricht. Das ist rechtlich etwas völlig anderes als aktive Sterbehilfe (gezielte Tötung), die nicht verlangt werden kann.

Vorsorgevollmacht & Betreuung – warum das zur Patientenverfügung gehört

Eine Patientenverfügung beschreibt Ihren medizinischen Willen. Die Vorsorgevollmacht regelt, wer diesen Willen gegenüber Ärzten und Einrichtungen vertreten und durchsetzen darf.

  • Bevollmächtigte/Betreuer haben keinen „freien Spielraum“, sondern sind an Ihren Willen gebunden.
  • Ohne Vollmacht kann ein Gericht ggf. einen Betreuer bestellen.
  • Konflikte entstehen oft dann, wenn Angehörige unterschiedlicher Meinung sind – klare Dokumente helfen.

Aufbewahrung und Notfallzugang (praktisch entscheidend)

  • Original an einem bekannten Ort (z. B. Dokumentenordner „Vorsorge“).
  • Kopien an Bevollmächtigte/Vertrauenspersonen (mit Hinweis „wo ist das Original?“).
  • Hinweiskarte im Portemonnaie („Patientenverfügung vorhanden, Kontakt …“).
  • Hausarzt: Kopie hinterlegen, Gespräch dokumentieren.
  • Pflegeeinrichtung/Klinik: bei Aufnahme aktiv vorlegen.

Ohne Auffindbarkeit entstehen im Notfall Zeitdruck und Unsicherheit – dann wird oft „sicherheitshalber“ behandelt.

Grenzen und häufige Irrtümer

  • Keine aktive Sterbehilfe: kann nicht verlangt werden.
  • Keine Pflicht zu sinnlosen Maßnahmen: medizinische Indikation bleibt Voraussetzung.
  • Unklarheit schwächt: unbestimmte Formeln erzeugen Interpretationsspielraum.
  • Aktueller Wille zählt: der zuletzt erkennbare Wille kann vorrangig sein.
  • Dokument allein reicht oft nicht: Vollmacht + Kommunikation sind entscheidend.

Rechtsprechung (BGH): Was Gerichte bei Patientenverfügungen fordern

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach betont, dass eine Patientenverfügung nur dann unmittelbar bindend ist, wenn sie den Willen hinreichend bestimmt erkennen lässt: konkrete Maßnahmen in konkreten Behandlungssituationen.

  • BGH, Beschluss vom 06.07.2016 – XII ZB 61/16: Formeln wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ reichen für sich genommen oft nicht, wenn nicht klar wird, welche Maßnahmen wann unterbleiben sollen.
  • BGH, Beschluss vom 08.02.2017 – XII ZB 604/15: Bindung besteht, wenn ausreichende Bestimmtheit vorliegt; Anforderungen dürfen aber nicht „überspannt“ werden.
  • BGH, Pressemitteilung 40/17 (24.03.2017): Präzisierung: Bestimmtheit ja – aber realistisch; es geht um verständliche, anwendbare Festlegungen.
  • BGH, Hinweis (09.08.2016) / § 1827 Abs. 5 BGB: Niemand darf zur Patientenverfügung gezwungen werden; Vorlage darf nicht Vertragsbedingung sein.

Checkliste: Ist das konkret genug?

  • Es sind Situationen beschrieben (Endstadium, irreversibel, dauerhaft bewusstlos, schwere Demenz).
  • Es sind Maßnahmen benannt (Reanimation, Beatmung, Ernährung, Flüssigkeit, Dialyse, Antibiotika).
  • Es ist geregelt, ob Palliativversorgung immer gewünscht ist.
  • Das Dokument ist schriftlich, datiert und unterschrieben.
  • Bevollmächtigte wissen wo es liegt und was drin steht.
  • Es gibt eine Notfallstrategie (Karte, Arzt, Ablage).

Begriffserklärungen (Glossar)

Patientenverfügung

Schriftliche Festlegung, ob man in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligt oder sie ablehnt, für den Fall späterer Einwilligungsunfähigkeit (§ 1827 BGB).

Einwilligungsfähigkeit

Fähigkeit, Bedeutung und Tragweite einer Behandlung zu verstehen und danach zu entscheiden. Einwilligungsfähigkeit ist situativ: Man kann für einfache Entscheidungen einwilligungsfähig sein, für komplexe nicht.

Bestimmtheit / Konkretisierung

Juristisch bedeutet das: Der Wille muss so beschrieben sein, dass er in der konkreten Lage angewendet werden kann. Typisch: „Situation + Maßnahme“ statt allgemeiner Formeln.

Mutmaßlicher Wille

Ersatzermittlung des Willens, wenn keine klare Verfügung greift: frühere Aussagen, Werte, Lebensführung, religiöse Überzeugungen, Gespräche. Das ist konfliktanfällig und kann gerichtliche Klärung auslösen.

Behandlungsabbruch

Unterlassen oder Beenden medizinischer Maßnahmen, wenn diese dem Patientenwillen widersprechen. Rechtlich keine aktive Sterbehilfe.

Palliativmedizin

Behandlung zur Linderung belastender Symptome (Schmerz, Atemnot, Angst, Unruhe, Übelkeit). Ziel ist Lebensqualität, nicht Heilung.

Reanimation

Wiederbelebungsmaßnahmen bei Herz-Kreislauf-Stillstand (Herzdruckmassage, Beatmung, ggf. Defibrillation). Kann zu Folgeschäden führen; deshalb wird sie in Patientenverfügungen häufig situationsabhängig geregelt.

PEG-Sonde

Ernährungssonde durch die Bauchdecke in den Magen zur langfristigen künstlichen Ernährung. In Endstadien oder bei irreversiblen Hirnschädigungen ist die Frage „weiterführen oder beenden?“ oft zentral.

Vorsorgevollmacht

Vollmacht, die regelt, wer in Gesundheits- und anderen Angelegenheiten handeln darf, wenn man selbst nicht mehr kann. Sie hilft, den Patientenwillen praktisch durchzusetzen.

FAQ: großer Fragen- und Antwort-Katalog

1) Ist eine Patientenverfügung bindend?

Ja – wenn sie schriftlich vorliegt und auf die konkrete Behandlungssituation passt (§ 1827 BGB). Die BGH-Rechtsprechung stellt vor allem auf Bestimmtheit und Anwendbarkeit ab.

2) Warum sind viele Patientenverfügungen in der Praxis „zu schwach“?

Weil sie aus allgemeinen Floskeln bestehen (z. B. „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“), ohne die betroffenen Maßnahmen (Beatmung, Ernährung etc.) und Situationen (Endstadium, irreversibel etc.) zu verbinden. Genau das kritisiert der BGH.

3) Muss eine Patientenverfügung notariell beurkundet werden?

Nein. Schriftform reicht. Notar ist optional und eher ein Akzeptanz-/Beweis-Thema, keine Wirksamkeitsvoraussetzung.

4) Muss ein Arzt sich daran halten?

Wenn die Verfügung wirksam und anwendbar ist: ja. Gegen den Willen zu behandeln ist rechtlich hochriskant.

5) Was passiert im Notfall, wenn niemand die Verfügung findet?

Dann wird häufig „sicherheitshalber“ behandelt. Deshalb sind Notfallkarte, Ablageort und Kontaktpersonen entscheidend.

6) Was heißt „Trifft auf die Situation zu“?

Es muss erkennbar sein, dass genau die eingetretene Lage gemeint ist (z. B. Endstadium, irreversibel) und dass die geregelten Maßnahmen (z. B. Beatmung, Ernährung) genau dazu passen.

7) Kann ich „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ trotzdem reinschreiben?

Ja – aber nicht allein. Als Überschrift/Leitgedanke ist es möglich, die konkrete Steuerung muss über einzelne Maßnahmen in Situationen erfolgen (BGH-Linie).

8) Kann ich verlangen, dass jede denkbare Behandlung unterlassen wird?

Sie können Behandlungen ablehnen – aber niemand muss medizinisch sinnlose oder nicht indizierte Maßnahmen durchführen.

9) Kann eine Patientenverfügung aktive Sterbehilfe verlangen?

Nein. Das ist rechtlich nicht zulässig. Patientenverfügungen regeln Einwilligung/Nichteinwilligung in Behandlungen, nicht die gezielte Herbeiführung des Todes.

10) Was ist mit Schmerzmitteln, wenn sie das Leben verkürzen könnten?

Palliative Symptomlinderung ist grundsätzlich zulässig. In der Verfügung kann sinnvoll festgehalten werden, dass Leidenslinderung Priorität hat.

11) Gilt die Verfügung bei Demenz?

Ja, wenn Einwilligungsfähigkeit fehlt und die Situation von der Verfügung erfasst ist. Bei Demenz ist besonders wichtig: konkrete Situationen definieren (fortgeschritten, nicht mehr entscheidungsfähig etc.).

12) Was, wenn Angehörige widersprechen?

Maßgeblich ist Ihr Wille. Konflikte entstehen oft bei unklaren Texten. Deshalb: Vollmacht + klare Formulierungen + Gespräch mit Bevollmächtigten.

13) Brauche ich zwingend eine Vorsorgevollmacht?

Zwingend nicht – praktisch sehr empfehlenswert, weil jemand Ihren Willen vertreten und durchsetzen muss.

14) Was ist „mutmaßlicher Wille“ praktisch?

Ohne klare Verfügung wird versucht, aus früheren Aussagen und Lebenswerten abzuleiten, was Sie gewollt hätten. Das ist unsicher und kann Streit/Gericht auslösen.

15) Muss ich die Verfügung regelmäßig erneuern?

Gesetzlich nein. Praktisch kann eine regelmäßige Bestätigung (Datum/Unterschrift) sinnvoll sein, weil sie Aktualität signalisiert.

16) Kann ich jederzeit widerrufen?

Ja. Widerruf ist jederzeit möglich, auch mündlich. Maßgeblich ist der zuletzt erkennbare Wille.

17) Kann ich einzelne Bereiche regeln, statt „alles oder nichts“?

Ja. Viele Menschen regeln z. B. Reanimation/Beatmung anders als palliative Schmerztherapie. Das ist oft realistischer und besser anwendbar.

18) Was ist der häufigste Fehler in Patientenverfügungen?

Zu allgemein, zu wenig situationsbezogen, keine klare Zuordnung von Maßnahmen. Genau dort setzt die BGH-Rechtsprechung an.

19) Darf jemand mich zur Patientenverfügung drängen?

Nein. Niemand darf zur Errichtung verpflichtet werden; auch darf die Vorlage nicht Vertragsbedingung sein.

20) Was ist im Krankenhaus sinnvoll?

Bei Aufnahme aktiv vorlegen, Kontaktperson benennen, Kopie in die Akte, Hinweis im Notfallbogen.

Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Aufklärung und Orientierung. Sie ersetzen keine individuelle medizinische oder rechtliche Beratung. Maßgeblich ist stets der konkret erklärte Wille der betroffenen Person sowie die Einordnung in die konkrete Lebens- und Behandlungssituation.

PDF-Download freischalten
Hier kannst du einen Download-Code kaufen, um den PDF-Download freizuschalten.
⬇️ Download-Code kaufen 1 €
Zahlung über PayPal · Kauf eines Download-Codes.
Der Code schaltet den Formular-Downloadbereich (PDF-Download) frei.
Nach oben scrollen