Widerspruch Kinderzuschlag (Familienkasse)

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Familie & Förderung

Widerspruch gegen einen Kinderzuschlag-Bescheid (Familienkasse)

Gegen einen Bescheid der Familienkasse zum Kinderzuschlag kann Widerspruch eingelegt werden, wenn die Entscheidung fehlerhaft, unvollständig oder rechtswidrig ist. Der Widerspruch zwingt die Familienkasse zu einer erneuten rechtlichen und rechnerischen Prüfung.

Besonders häufig treten Fehler bei der Einkommensberechnung, der Bedarfsermittlung oder der Anrechnung von Wohnkosten auf.

Gegenstand des Widerspruchs

Der Widerspruch richtet sich gegen einen Bescheid der Familienkasse nach § 6a BKGG.

  • Ablehnung des Kinderzuschlags
  • zu niedrige Bewilligung
  • falsche Einkommensanrechnung
  • nicht berücksichtigte Wohn- oder Heizkosten
  • fehlerhafter Bewilligungszeitraum
  • Rückforderungs- oder Aufhebungsbescheide

Widerspruchsfrist

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden. Maßgeblich ist der Eingang bei der Familienkasse.

Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig.

Formulierung des Widerspruchs

„Hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid der Familienkasse zum Kinderzuschlag vom [Datum] mit dem Aktenzeichen [Aktenzeichen] ein. Der Bescheid ist aus meiner Sicht fehlerhaft. Ich bitte um erneute Prüfung und entsprechende Korrektur.“

Eine detaillierte Begründung kann dem Widerspruch beigefügt oder nachgereicht werden.

Häufige Widerspruchsgründe

  • unzutreffende Berechnung des anrechenbaren Einkommens
  • nicht berücksichtigte Absetzbeträge
  • fehlerhafte Ermittlung des Gesamtbedarfs
  • Wohnkosten nicht oder nur teilweise berücksichtigt
  • Rechen- oder Übertragungsfehler

Erforderliche Angaben

  • Name und Anschrift der Antragsteller
  • Name der zuständigen Familienkasse
  • Kindergeld- oder Aktenzeichen
  • Datum des Kinderzuschlag-Bescheids
  • klare Erklärung des Widerspruchs
  • Datum und Unterschrift

Übermittlung

Der Widerspruch sollte schriftlich und nachweisbar bei der Familienkasse eingereicht werden (Post, Fax oder Online-Portal der Bundesagentur für Arbeit).

Weitere Schritte

Wird der Widerspruch abgelehnt, kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Bei finanzieller Notlage ist zusätzlich ein Eilantrag möglich.

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Hinweis: Der Kinderzuschlag dient der Sicherung des Familienexistenzminimums. Fehler sollten konsequent überprüft und fristgerecht angegriffen werden.

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